Der VErein
Satzung
der Interessengemeinschaft selbständiger
Vermittler der WWK Versicherungen e.V
§ 1 Name
Der Verein führt die Bezeichnung: „Interessengemeinschaft selbständiger Vermittler der
WWK Versicherungen e.V.“ Kurzbezeichnung: „IGSV-WWK e. V.“, nachfolgend „Verein“
genannt.
§ 2 Sitz/Gerichtsstand
München; eingetragen im Vereinsregister München unter VR 12604. Gerichtsstand für Klagen des Vereins und gegen den Verein oder dessen Organe ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verein seine, auf der Homepage www.igsv-wwk.de für alle Mitglieder und Dritte feststellbare Geschäftsadresse nach § 5 TMG im Impressum veröffentlicht hat.
§ 3 Zweck
Der Verein hat den Zweck die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der
Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und der Geschäftsführung der WWK Versicherungen
gegenüber zu vertreten. Hierzu hat er 1. mit den WWK-Gesellschaften Kontakte zu pflegen und die Zusammenarbeit zu fördern,
2. die Belange zu behandeln und zu fördern, die sich mit den Versicherungs-, Kapitalanlage und anderen Gesellschaften und Unternehmen ergeben, mit denen die WWK Versicherungen zusammenarbeiten,
3. ihre Mitglieder über die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange zu informieren,
4. mit ähnlichen Zusammenschlüssen und Dachorganisationen die Interessen der Mitglieder gegenüber der WWK Versicherungen und dem Gesetzgeber zu vertreten,
5. den gesellschaftlichen, kollegialen Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (jedes Vertretungsorgan
separat) werden, die als selbständiger Vermittler nach § 34d der Gewerbeordnung mit
direkter Verbindung (Vermittlernummer) für die WWK Versicherungen tätig ist und den
Vereinszweck unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu
beantragen, der darüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes, wobei seine Rechte über den Tod hinaus bestehen bleiben,
2. grundsätzlich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den WWK Versicherungen,
welches anzuzeigen ist, frühestens jedoch nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand
des Vereins,
3. durch Austrittserklärung des Mitgliedes, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen muss,
4. bei Ausschluss durch den Vorstand des Vereins:
a) wegen Verstoß gegen die Satzung,
b) wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge,
c) wegen Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft.
Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss kann
einmal innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Zustellung der
Vorstandsentscheidung, per Einschreiben erhoben werden.
Der Einspruch wird der nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die über seine
Rechtmäßigkeit entscheidet.
Diese Entscheidung ist endgültig und wird dem Betroffenen per Einschreiben mitgeteilt.
Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Mitglieder, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen in den Ruhestand eintreten können auf Antrag Fördermitglied bleiben.
Ehrenmitgliedschaft: Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann durch die
Mitgliederversammlung unter der Voraussetzung der Zustimmung des Betroffenen erfolgen.
Das Stimm- und Wahlrecht bleibt so lange erhalten, wie in §4 geregelt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie verpflichten sich gegenseitig zur
Kollegialität. Eine Vertretung der Belange einzelner Mitglieder übernimmt der Verein nur
dann, wenn diese Vertretung rechtlich zulässig ist und dem allgemeinen Interesse der
Mitglieder dient. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand des Vereins. Das Mitglied
ist verpflichtet, sich satzungsgemäß zu verhalten und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen aufgebracht. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt und in einer separaten Beitragsordnung durch den Vorstand geregelt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vorstandschaft,
3. der Vorstand nach § 26 BGB,
4. Fachbeirat
5. der Beirat,
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, diese kann je nach
Situation als Präsenzveranstaltung oder auch als virtuelle Versammlung abgehalten
werden. Sie ist von der Vorstandschaft des Vereins mindestens 6 Wochen vorher unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Mitteilung per Brief oder E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte Mitgliedsanschrift
bzw. Mailadresse.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ein aktives und passives
Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich ein aktives
Wahlrecht. Die Ehrenmitglieder erhalten die Beitragsfreiheit.
2. Der Vorstand versendet an die stimmberechtigten Mitglieder spätestens 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn die endgültige Tagesordnung, Anträge, den Entwurf von
Satzungsänderungen sowie den vorläufigen Kassenbericht.
3. Anträge mit jeweiliger Begründung müssen dem Vorstand des Vereins schriftlich bis
spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Anträge sind an
die für die Anmeldung angegebene Rücksendeadresse zu richten.
4. Für alle Termine gilt das Datum des Poststempels / Mailversands.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sind:
a) Abnahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) Wahl der Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Entscheidung über Anträge
g) Festsetzung des Beitrages
h) Festlegung der Aktivitäten des Vereins für das kommende Geschäftsjahr
i) Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Die
Beschlussfähigkeit wird durch Stimmenthaltung nicht berührt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmübertragungen sind nicht erlaubt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
7. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen geheim. Auf
einstimmigen Beschluss können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt
werden.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer (oder seiner
Vertretung) in einem Protokoll niederzulegen, das von einem Vorsitzenden des Vereins
mit zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird im internen Mitgliederbereich des Vereins
veröffentlicht, zu dem jedes Mitglied einen Zugang erhält.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3
der Mitglieder zum Zeitpunkt des Antrags, oder die Vorstandschaft des Vereins mit 3/4-
Mehrheit dies wünschen. Die Fristen dafür sind analog der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstandschaft und Vorstand nach § 26 BGB
Die Vorstandschaft besteht aus vier Personen.
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines Gesellschafter-Geschäftsführers
einer juristischen Person ist zulässig, sofern diese ausschließlich für die WWK vermittelt.
3. Bis zur Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder hat
Einzelvertretungsvollmacht.
5. Die Vorstandschaft besorgt sämtliche Angelegenheiten des Vereins und trifft
Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die
Funktionsaufteilung regeln die Vorstandsmitglieder intern.
6. Für die Vorbereitung und Bearbeitung besonderer Aufgaben kann die Vorstandschaft
Ausschüsse einsetzen.
7. Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern der Vorstandschaft – darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende –
erforderlich.
8. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse der Vorstandschaft können auf
schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
§ 11 Fachbeiräte
Der Vorstand ernennt Fachbeiräte, die in die Vorstandsarbeit integriert werden.
§ 12 Beirat
Der Beirat sollte eine flächendeckende, bundesweite Information und Vertretung der
Mitglieder sowie den Informationsfluss zur Vorstandschaft sicherstellen. Dabei sollten die
Organisationsstrukturen des Vertriebes der WWK Versicherungen vertreten sein. Der
Vorstand bestimmt die jeweilige Organisationseinheit. Die Mitglieder der jeweiligen
Organisationseinheit der WWK Versicherungen wählen ein Beiratsmitglied und einen
Stellvertreter.
1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft des Vereins, den Fachbeiräten
und den gewählten bzw. benannten Mitgliedern.
2. Er berät über alle Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung
sind. Die Mitgliederversammlung kann weitere ausschließliche Zuständigkeiten
festlegen.
3. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Zu seinen Sitzungen wird von der
Vorstandschaft eingeladen. Hierzu wird ein Protokoll erstellt und allen Mitgliedern zur
Verfügung gestellt.
4. Die Beiratstagung kann digital oder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, dies
wird jeweils von der Vorstandschaft festgelegt.
§ 13 externe Fachleute
Die Vorstandschaft des Vereins kann bei Bedarf externe Fachleute zur Unterstützung ihrer
Arbeit berufen. Der Vorstandschaft des Vereins obliegt ebenfalls die Abberufung der externen Fachleute.
§ 14 Rechnungsprüfung
1. Die Vorstandschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.
2. Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen.
3. Über die Prüfung erstellen die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht.
4. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft für
eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen weder der alten noch der neuen
Vorstandschaft angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Sollte einer oder beide Rechnungsprüfer während einer Amtsperiode ausfallen, bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Wahl.
§ 15 Wahlobmann
Vor Neuwahlen ernennt die Vorstandschaft einen Wahlobmann, der nicht der Vorstandschaft angehört und nicht kandidiert. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Dieser Wahlobmann leitet die Wahlen gemäß der gesonderten Wahlordnung.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an alle ordentlichen Mitglieder zu
gleichen Teilen.
§ 17 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen
Die Vorstandschaft ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen.
Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Die Vorstandschaft muss dies der nächsten Mitgliederversammlung mitteilen.
§ 18 Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten. Ein Mitglied kann der
Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.
Hinweis: Nach dem AGG wurde zur besseren Lesbarkeit die männliche Form gewählt. Sie gilt für jedes Geschlecht.